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Gütesiegel

zertifizierter Züchter - kontrollierte Zuchtstätte im HRV e. V.

Eine gut geführte Hundezucht setzt ein sehr hohes Maß von Verantwortung an den Züchter und der HRV e. V. stellt deshalb hohe Anforderungen an seine Züchter.

Eine schlecht geführte Zuchtstätte schadet dem Ansehen des Züchters in gleicher Weise wie dem Ansehen des HRV e. V. und vor allem der Gesundheit und dem Wohlergehen der (Zucht-)Hunde.

Es muss von den Züchtern des HBV e. V. insbesondere darauf geachtet werden, dass nur mit gesunden Hunden gezüchtet wird und das die Hunde, die für die Zucht verwendet werden, dem Rassestandard entsprechen. Es darf im HRB e. V. nur gezüchtet werden, wenn eine vorgeschrieben und ordnungsgemäße Hundezucht im Sinne des Tierschutzgesetzes und der Tierverordnungen betrieben wird.

Der Hund ist ein Lebewesen, dessen Gesundheit und Wohlergehen nie und nicht für die Hundezucht gefährdet werden darf!

Hierzu gehören insbesondere:

die artgerechte Tierhaltung der Hunde
die gute und gesunde Ernährung und Pflege der Hunde
die tierärztliche Vorsorge und Versorung der Hunde
kein zufügen von Schmerzen der Hunde
eine saubere und ordentlich geführte Zuchtstätte

Diese Grundsätze sind für jeden Züchter des HRV e. V. bindend und müssen selbstverständlich sein.

Deshalb wird unseren Züchtern nach Zuchtstättenbesuch und -beurteilung durch den Zuchtwart unter Berücksichtigung aller Anforderungen des Formularprotokolles die Urkunde:

"Gütesiegel - zertifizierter Züchter - kontrollierte Zuchtstätte im HRV e. V." ausgestellt.

Die Beantragung der Zuchtstättenbesichtigung für die Urkunde ist bei der Geschäftsstelle des HRV e. V. einzureichen. Die Geschäftsstelle bestimmt einen der Zuchtstättenbeauftragten/Zuchtwarte zur Überprüfung der Zuchtstätte. Der Zuchtstättenbeauftragte/Zuchtwart darf in keinem Verwandtschaftsverhältnis mit dem Züchter stehen, um eine objektive Einschätzung der Zuchtstätte zu gewährleisten.
Der Zuchtstättenbeauftragte/Zuchtwart, der mit der Zuchtstättenbesichtigung beauftragt wird, vereinbart mit dem antragstellenden Züchter einen Zeitraum, in welchem dieser die Überprüfung der Zuchtstätte unangemeldet durchführen wird. Für diesen Zeitraum muß der Züchter gewährleisten, dass der Zuchtstättenbeauftrage/Zuchtwart Zutritt zur Zuchtstätte und allen Hunden des Züchters hat. Sollte beim Besuch des Zuchtstättenbeauftragten/Zuchtwartes der Zutritt nicht gewährleistet sein, so muss der Züchter für die entstanden Kosten nach Beleg (Fahrt-/Übernachtungskosten etc.) aufkommen und zusätzlich wird ein Betrag von € 200,- Euro zur sofortigen Zahlung für den nicht in Anspruch genommenen Einsatz des Zuchtstättenbeauftragten/Zuchtwartes fällig - damit soll der Zugang wie vereinbart gewährleistet werden!

Für die Begutachtung der Zuchtstätte ist das extra dafür erstellte Protokoll zu verwenden. Andere Unterlagen werden nicht akzeptiert. Der Zuchtstättenbeauftragte/Zuchtwart kann den Züchter bei der Zuchtstättenabnahme auf Missstände hinweisen und Vorschläge und Hilfe zur Verbesserung geben. Nur bei Einhaltung aller Anforderungen wird die Urkunde erteilt!

Der Zuchtstättenbeauftragte/Zuchtwart bewertet die im Protokoll festgeschriebenen Punkte im einzelnen. Mit dem Hauptzuchtwart wird dann nach Absprache über die Beurkundung entschieden.

Nach erfolgreicher einwandfreier Zuchtstättenbesichtigung erhält der Züchter
eine entsprechende Urkunde.
Die Verleihung der Urkunde berechtigt den Züchter den Zusatz:
"Gütesiegel - zertifizierte Züchter - kontrollierte Zuchtstätte im HRV e. V. "
zu führen.

Die Urkunde gilt zunächst für die Dauer von 5 Kalenderjahren; danach muss ein Verlängerungsantrag gestellt werden. Hierzu kann eine erneute Zuchtstättenbesichtigung notwendig sein. Hierüber entscheidet der Hauptzuchtwart; für diesem Fall sind die Fahrtkosten für den Zuchtstättenbeauftragten/Zuchtwart, eventuell anfallende Übernachtungskosten und eine Kostenbeteiligung von € 20,- erneut zur Zahlung fällig.

Der Züchter hat die Möglichkeit, die Zuchtstätte nach einem Zeitraum von 6 Monaten erneut überprüfen zu lassen, sofern die Zuchtstätte den Anforderungen für das Gütesiegel nicht genügte, hierbei werden die nachstehenden Kosten erneut zur Zahlung fällig.

Sollte die Zuchtstätte örtlich verlegt werden, ist eine erneute Beantragung der Zuchtstättenbesichtigung erforderlich; die bereits erteilte Urkunde für das Gütesiegel verliert mit sofortiger Wirkung die Gültigkeit.

Sofern der Züchter nachweislich weiter die Vorteile der ungültigen Urkunde
"Gütesiegel - zertifizierter Züchter - kontrollierte Zuchtstätte im HRV e. V."
missbraucht, so ist eine Konventionalstrafe von € 550,- zur Zahlung an den HRV e. V. fällig.

Die Gebühren für die Zuchtstättenbesichtigung setzen sich wie folgt zusammen:

Besichtigungsgebühr durch den Zuchtwart: 80,00 Euro

Bearbeitungsgebühr Geschäftsstelle HRV e. V.: 15,00 Euro

Kostenbeitrag Urkunde: 5,00 Euro
_____________________________________________________

Gesamtkostenbeitrag: 100,00 Euro **

** zzgl. Fahrtkosten (Spritgeld) nach Abrechnung direkt nach gefahrenen Kilomotern mit dem Zuchtstättenbeauftragten/Zuchtwart.
Sollte eine Übernachtung des Zuchtstättenbeauftragten/Zuchtwartes zur Zuchtstättenbesichtigung notwendig sein, so ist diese Auslage vom Züchter zu tragen.

Momentan berücksichtigen wir noch Übergangsfristen -
ab dem 01.01.2017 wird die Zuchtstättenbesichtigung
durch den Zuchtstättenbeauftragten/Zuchtwart
Pflicht für jeden registrierten Züchter im HRV e. V.

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